Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2018 - 5 S 16.17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,5787
OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2018 - 5 S 16.17 (https://dejure.org/2018,5787)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.03.2018 - 5 S 16.17 (https://dejure.org/2018,5787)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. März 2018 - 5 S 16.17 (https://dejure.org/2018,5787)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,5787) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 20a GG, § 2 Nr 1 TierSchG, § 2a TierSchG, § 15 Abs 2 TierSchG, § 16a Abs 1 S 2 Nr 2 TierSchG
    Artgerechte Haltung von Tieren

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 12 GG, Art 20a GG, § 146 Abs 4 S 3 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, § 2 TierSchG, § 2a TierSchG, § 15 Abs 2 TierSchG, § 16a Abs 1 S 2 Nr 2 TierSchG, § 16a Abs 1 S 2 Nr 3 TierSchG
    Französische Bulldoggen; Geflügel, Schwein; Haltungs- und Betreuungsverbot; Fortnahme der Tiere; Anordnung der sofortigen Vollziehung; grobe und anhaltende tierschutzrechtliche Verstöße; amtsärztliche Feststellungen; vorrangige Beurteilungskompetenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2013 - 5 S 3.13

    Untersagung des Haltens und Betreuens von Pferden; vorrangige

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2018 - 5 S 16.17
    Angesichts dessen liegt es auf der Hand, dass schlichtes Bestreiten sowie die Beibringung entsprechender eidesstattlicher Versicherungen von Bekannten oder Kunden des Antragstellers eine amtstierärztliche Beurteilung nicht zu entkräften vermögen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2013 - OVG 5 S 3.13 -, juris Rn. 8, und Senatsurteil vom 23. November 2017 - OVG 5 B 2.17 -, juris Rn. 38 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2017 - 5 B 2.17

    Anforderungen an die Haltung von Hunden als Wachhunde in einem Gewerbebetrieb,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2018 - 5 S 16.17
    Angesichts dessen liegt es auf der Hand, dass schlichtes Bestreiten sowie die Beibringung entsprechender eidesstattlicher Versicherungen von Bekannten oder Kunden des Antragstellers eine amtstierärztliche Beurteilung nicht zu entkräften vermögen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2013 - OVG 5 S 3.13 -, juris Rn. 8, und Senatsurteil vom 23. November 2017 - OVG 5 B 2.17 -, juris Rn. 38 m.w.N.).
  • VG München, 06.07.2016 - M 23 K 16.315

    Untersagung der Haltung und Betreuung von Rindern

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2018 - 5 S 16.17
    Die von der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juli 2016 - M 23 K 16.315 -, juris, sowie des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. November 2014 - Au 1 S 14.1500 -, juris, nach denen in vergleichbaren Fällen Haltungs- und Betreuungsverbote erst nach wiederholten und nachhaltigen Verstößen gegen tierschutzrechtliche Auflagen verfügt worden seien, sind schon deshalb nicht behelflich, weil diesen nicht vergleichbare Sachverhalte zu Grunde liegen und sich ihnen für die hier vorliegende Fallkonstellation nichts entnehmen lässt.
  • VG Augsburg, 11.11.2014 - Au 1 S 14.1500

    Sofort vollziehbares Tierhaltungsverbot; erhebliche tierschutzrechtliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2018 - 5 S 16.17
    Die von der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juli 2016 - M 23 K 16.315 -, juris, sowie des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. November 2014 - Au 1 S 14.1500 -, juris, nach denen in vergleichbaren Fällen Haltungs- und Betreuungsverbote erst nach wiederholten und nachhaltigen Verstößen gegen tierschutzrechtliche Auflagen verfügt worden seien, sind schon deshalb nicht behelflich, weil diesen nicht vergleichbare Sachverhalte zu Grunde liegen und sich ihnen für die hier vorliegende Fallkonstellation nichts entnehmen lässt.
  • VG Saarlouis, 08.02.2012 - 5 L 48/12

    Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes gegen tierschutzrechtliche Anordnungen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2018 - 5 S 16.17
    Der Einwand der Beschwerde, der bei einigen Hunden festgestellte Zahnstein könne dem Antragsteller nicht vorgehalten werden, weil die von ihm gezüchtete Hunderasse sehr leicht Zahnstein bekomme, von einer eigenen, schnellen Beseitigung des Zahnsteins wegen der damit verbundenen Verletzungsgefahr abgeraten werde und im Übrigen die Tierärztin K... in ihrem Anamnesebericht bei keinem der Hunde wegen des festgestellten Zahnsteins zu tierärztlichen Maßnahmen geraten, mithin kein akuter Behandlungsbedarf bestanden habe, offenbart ein fehlendes Fachwissen über die Notwendigkeit der Zahnsteinentfernung aus Tierschutzgesichtspunkten, die ebenso wie die Krallenpflege der artgerechten Pflege im Verständnis von § 2 Nr. 1 TierSchG dient (vgl. im Einzelnen Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 5 L 48/12 - juris, Orientierungssatz 1. sowie Rn. 154 ff., 157 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.02.2014 - 5 S 22.13

    Verbot der Haltung und Betreuung landwirtschaftlicher Nutztiere; Auflösungs- und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2018 - 5 S 16.17
    Auch der Verweis der Beschwerde auf Art. 12 GG und die erheblichen nachteiligen wirtschaftlichen und beruflichen Folgen des Haltungs- und Betreuungsverbots lassen es nicht als unangemessen erscheinen, dem aus Art. 20a GG ableitbaren staatlichen Auftrag zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Tieren den Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers zu geben (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - OVG 5 S 22.13 -, juris Rn. 8).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2012 - 5 S 2.12
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2018 - 5 S 16.17
    In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt der fachlichen Beurteilung eines amtlichen Tierarztes besonderes Gewicht zu (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2012 - OVG 5 S 2.12 -, juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 06.07.2020 - 23 CS 20.383

    Tierhaltungs- und Betreuungsverbot wegen tierschutzwidriger Unterbringung

    Dass die Feststellungen im vorgenannten Sinne nicht tragfähig wären, kann der Senat nicht erkennen, zumal ein akuter fachtierärztlicher Behandlungsbedarf bei einer Vielzahl der verfahrensgegenständlichen Tiere vorlag (vgl. OVG Berlin-Bbg., B.v. 14.3.2018 - OVG 5 S 16.17 - juris Rn. 11).

    Stattdessen offenbart das Vorbringen wiederholt eine fehlende Kenntnis von der nach § 2 Nr. 1 TierSchG erforderlichen Pflege sowie eine mangelnde Einsicht (vgl. OVG Berlin-Bbg., B.v. 14.3.2018 - OVG 5 S 16.17 - juris Rn. 11).

    Der Antragsgegner musste daher, um dem aus Art. 20a GG ableitbaren staatlichen Auftrag zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Tieren gerecht zu werden (vgl. OVG Berlin-Bbg., B.v. 14.3.2018 - OVG 5 S 16.17 - juris Rn. 24), nunmehr aufgrund der aktuell festgestellten Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften erneut einschreiten.

    Da sowohl die Katzen-, als auch die Hunde-, Hühner- und Pferdehaltung der Antragstellerin - wenn auch in unterschiedlichen Maß - massive Mängel aufwiesen, die unabhängig von der jeweiligen Tierart alle Tiere betrafen, beschränkt sich die Ungeeignetheit der Antragstellerin zur Tierhaltung auch nicht auf eine bestimmte Tierart (BayVGH, B.v. 9.7.2018 - 9 ZB 16.2434 - juris Rn. 13; OVG Berlin-Bbg., B.v. 14.3.2018 - OVG 5 S 16.17 - juris Rn. 24).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.05.2018 - 3 M 141/18

    Besorgnis der Befangenheit der Mitarbeiter des Veterinäramtes bei der Fortnahme

    In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt der fachlichen Beurteilung eines amtlichen Tierarztes besonderes Gewicht zu (vgl. OVG BB, Beschluss vom 14. März 2018 - OVG 5 S 16.17 -, juris Rn. 7 [m. w. N.]).

    Angesichts dessen liegt es auf der Hand, dass schlichtes Bestreiten sowie die Beibringung entsprechender eidesstattlicher Versicherungen der Antragstellerin oder ihrer Familienangehörigen eine amtstierärztliche Beurteilung nicht zu entkräften vermögen (vgl. OVG BB, Beschluss vom 14. März 2018, a. a. O.; Urteil vom 23. November 2017 - OVG 5 B 2.17 -, juris Rn. 38 [m. w. N.]).

  • VGH Bayern, 12.03.2020 - 23 CS 19.2486

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen tierschutzrechtliche Anordnungen

    Dass die Feststellungen im vorgenannten Sinne nicht tragfähig wären, kann der Senat nicht erkennen, zumal sie, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (vgl. BA S. 10 f.), im Einklang stehen mit den Erkenntnissen aus der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Bbg., B.v. 14.3.2018 - OVG 5 S 16.17 - juris Rn. 11).

    Das Vorbringen offenbart vielmehr eine fehlende Kenntnis von der nach § 2 Nr. 1 TierSchG erforderlichen Pflege (vgl. OVG Berlin-Bbg., B.v. 14.3.2018 - OVG 5 S 16.17 - juris Rn. 11).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2018 - 5 S 52.17

    Haltungsbedingungen bezüglich Rinder; Vertrauen in Amtstierärzte

    Denn ein solches Wohlverhalten wäre auf den Druck des laufenden tierschutzrechtlichen Verfahrens zurückzuführen und damit grundsätzlich nicht geeignet, die Gefahrenprognose zu erschüttern (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2018 - OVG 5 S 16.17 -, juris Rn. 23 m.w.N.).

    Soweit die Beschwerde konkrete Ausführungen dazu vermisst, wann eine artgerechte Haltung erfüllt sei, welche Voraussetzungen an diese zu stellen seien, und auf welche Normen dies gestützt werde, setzt sie sich zum einen nicht mit den eingehenden, an den Vorschriften des § 2 TierSchG orientierten amtstierärztlichen Feststellungen auseinander und überspannt zum anderen die Anforderungen an das in Rede stehende Tatbestandsmerkmal des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2018 - OVG 5 S 16.17 -, juris Rn. m.w.N.).

  • VGH Bayern, 14.07.2020 - 23 CS 20.1087

    Prekäre Rinderhaltung

    Soweit der Antragsteller erklärt, seine Rinder hätten nicht gelitten, weil nicht einmal ein "unbändiger Krach durch Gebrüll im Stall" feststellbar gewesen sei, offenbart das Vorbringen lediglich eine fehlende Kenntnis von den nach § 2 TierSchG und § 2a TierSchG i.V.m. TierSchNutztV erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung einer tierschutzgemäßen Haltung (vgl. OVG Berlin-Bbg., B.v. 14.3.2018 - OVG 5 S 16.17 - juris Rn. 11).
  • OVG Schleswig-Holstein, 05.06.2019 - 4 MB 42/19

    Erhebliche Vernachlässigung im Falle einer Pferdehaltung

    Eine Rückgabe kommt allerdings nicht in Frage, wenn gegen die Antragsteller als Halter zugleich ein rechtlich nicht zu beanstandendes vollziehbares Haltungs- und Betreuungsverbot besteht, weil es in der Vergangenheit zu wiederholten oder groben Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG gekommen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.03.2018 - OVG 5 S 16.17 -, juris Rn. 27).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.2021 - 7 A 11413/20

    Zur Entkräftung einer amtstierärztlichen Beurteilung ist ein qualifiziertes

    In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt der fachlichen Beurteilung der Amtstierärzte daher besonderes Gewicht zu (BayVGH, Urteil vom 30. Januar 2008 - 9 B 05.3146 -, juris Rn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2018 - OVG 5 S 16.17 -, juris Rn. 7).
  • VG Potsdam, 17.05.2023 - 3 L 943/22
    Zwar ist eine Fristsetzung dann entbehrlich, wenn ein zeitnahes ordnungsgemäßes Verhalten des Tierhalters nicht zu erwarten ist oder wenn ein sofort vollziehbares Tierhaltungsverbot, das rechtlich nicht zu beanstanden ist, erlassen wird (OVG Schleswig, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 4 MB 42/19 -, juris Rn. 13 unter Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2018 - OVG 5 S 16.17 -, juris Rn. 27; VGH München, Beschluss vom 12. März 2020 - 23 CS 19.2486 -, juris Rn. 38 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht